Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (öbuv) ist nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Diese Grundpflichten nimmt der öbuv-Sachverständige gegenüber Gerichten und gegenüber jedem privaten Auftraggeber wahr.
Voraussetzung für die Anerkennung als bestellter und vereidigter Sachverständiger sind darüber hinaus persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten, ein überdurchschnittlicher Sachverstand, mindestens 10 Jahre betriebliche Selbstständigkeit im Metallbau, sowie das Ablegen einer theoretischen Prüfung.